(1) Die am 8. Mai 2014 in Pfungstadt unter dem Namen „Bunt ohne Braun. Bündnis gegen Rechts im Landkreis Darmstadt-Dieburg“ gegründete Vereinigung hat ihren Sitz in Darmstadt. Ihr Arbeitsbereich konzentriert sich auf das Kreisgebiet, mit der Maßgabe, dass eine Kooperation mit ähnlichen Bündnissen in Nachbarkreisen wie auch der Stadt Darmstadt sowie mit den Ausländerbeiräten und weiteren Organisationen gegen Rechts angestrebt wird.
(2) Der Zweck des Bündnisses besteht in der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziff. 13 der Abgabenordnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gründungserklärung, die Teil dieser Satzung ist.
(3) Der Zweck des Bündnisses wird verwirklicht durch unterschiedliche Veranstaltungen und Netzwerksarbeit, wie es in der unten beigefügten Gründungserklärung (Anhang) festgehalten ist, die Teil dieser Satzung ist. Getragen wird die Arbeit des Bündnisses vom bürgerschaftlichen Engagement, insbesondere von Einwohner*innen des Landkreises Darmstadt-Dieburg.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Das Bündnis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Bündnis erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bündnisses. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Bündnisses fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können Einzelpersonen und Institutionen durch Beitrittserklärung werden, sofern sie die in der Gründungserklärung niedergelegten Ziele anerkennen. Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrags, sofern nicht aus wirtschaftlichen Gründen von der Erhebung eines Beitrags abgesehen wird. Über die Aufnahme und die Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austrittserklärung, wirksam mit dem Ende des Geschäftsjahrs (31. Dezember), oder durch Streichung aus der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstands.
(3) Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrags trotz Aufforderung im Rückstand bleiben, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Die Betroffenen haben das Recht, hiergegen die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anzurufen, deren Beschluss endgültig ist. Beim Tod eines Mitglieds sind rückständige Beiträge von den Erben nicht einzufordern. Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche gegen das Bündnis.
§ 4 Organisation
(1) Organe des Bündnisses sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand (Sprecher*innenrat).
(2) Die mindestens einmal jährlich einzuberufende Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und begleitet diesen durch Beratung und geeignete Vorschläge in seiner Arbeit. Über formgerecht eingebrachte Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Vorstand jeweils für die Dauer eines Jahres. Sie wählt darüber hinaus jeweils zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
(4) Zur Mitgliederversammlung ist mit einer mindestens vierwöchigen Frist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung geschieht in der Regel in elektronischer Form. Die Ergebnisse der Versammlung sind in einer Niederschrift festzulegen.
(5) Auf Verlangen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder muss der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. §4 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5 Vorstand (Sprecher*innenrat)
(1) Der aus einer Sprecherin und einem Sprecher, mindestens einer stellvertretenden Sprecherin oder einem stellvertretenden Sprecher, dem/der Geschäftsführer*in sowie der/dem Finanzbeauftragten bestehende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Bündnisses und trifft sich mindestens sechsmal jährlich zu seinen ordentlichen Sitzungen. Die Sitzungen des Vorstands sind öffentlich, soweit nicht ausnahmsweise die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
(2) Der Vorstand wird nach außen durch dessen Sprecher*in oder Geschäftsführer*in vertreten. In Angelegenheiten der Mitglieder und der Finanzen ist die/der Finanzbeauftragte vertretungsberechtigt; sie/er ist zusammen mit dem/der Sprecher*in oder dem/der Geschäftsführer*in zeichnungsbefugt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder vertreten das Bündnis, soweit sie dazu besonders beauftragt wurden.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er erstellt das Programm des Bündnisses unter Beachtung der in der Gründungserklärung aufgestellten Ziele. Er arbeitet eng mit den politischen Organen des Landreises und mit der Volkshochschule Darmstadt-Dieburg zusammen.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Eine Auflösung oder Aufhebung des Bündnisses, die nur vom Vorstand beantragt werden kann, erfolgt durch Beschluss einer besonders zu diesem Zweck zu berufenden Mitgliederversammlung. Der Auflösungs- oder Aufhebungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Bündnisses wie auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landkreis Darmstadt-Dieburg mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen nur entsprechend den Zwecken des aufgelösten bzw. aufgehobenen Bündnisses nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 und 3 verwendet werden darf.
(3) Diese Satzung tritt unter Einschluss des nachfolgenden Anhangs (Gründungserklärung) nach Beschlussfassung vom 23. April 2015 in Kraft.