Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Die am 8. Mai 2014 in Pfungstadt unter dem Namen „Bunt ohne Braun. Bünd­nis gegen Rechts im Landkreis Darmstadt-Dieburg“ gegründete Vereinigung hat ihren Sitz in Darmstadt. Ihr Arbeitsbereich konzentriert sich auf das Kreis­gebiet, mit der Maßgabe, dass eine Kooperation mit ähnlichen Bündnissen in Nachbarkreisen wie auch der Stadt Darmstadt sowie mit den Ausländerbeirä­ten und weiteren Organisationen gegen Rechts angestrebt wird.

(2) Der Zweck des Bündnisses besteht in der Förderung internationaler Gesin­nung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständi­gungsgedankens im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziff. 13 der Abgabenordnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gründungserklä­rung, die Teil dieser Satzung ist.

(3) Der Zweck des Bündnisses wird verwirklicht durch unterschiedliche Veranstal­tun­gen und Netzwerksarbeit, wie es in der unten beigefügten Gründungserklä­rung (Anhang) festgehalten ist, die Teil dieser Satzung ist. Getragen wird die Arbeit des Bündnisses vom bürgerschaftlichen Engagement, insbesondere von Ein­wohner*innen des Landkreises Darmstadt-Dieburg.

§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Das Bündnis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Bündnis erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in er­ster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bündnisses. Nie­mand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Bündnisses fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können Einzelpersonen und Institutionen durch Beitrittserklärung werden, sofern sie die in der Gründungserklärung niedergelegten Ziele aner­kennen. Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des von der Mitgliederver­sammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrags, sofern nicht aus wirtschaftlichen Gründen von der Erhebung eines Beitrags abgesehen wird. Über die Aufnah­me und die Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austrittserklärung, wirksam mit dem Ende des Geschäftsjahrs (31. Dezember), oder durch Streichung aus der Mit­gliederliste auf Beschluss des Vorstands.

(3) Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrags trotz Aufforderung im Rückstand bleiben, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Die Be­troffenen haben das Recht, hiergegen die Entscheidung der nächsten Mitglie­derversammlung anzurufen, deren Beschluss endgültig ist. Beim Tod eines Mitglieds sind rückständige Beiträge von den Erben nicht einzufordern. Ausge­schiedene Mitglieder haben keine Ansprüche gegen das Bündnis.

§ 4 Organisation
(1) Organe des Bündnisses sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand (Sprecher*innenrat).

(2) Die mindestens einmal jährlich einzuberufende Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und begleitet diesen durch Beratung und geeignete Vorschläge in seiner Arbeit. Über formgerecht einge­brachte Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehr­heit. Anträge auf Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den aus mindestens fünf Mitgliedern besteh­enden Vorstand jeweils für die Dauer eines Jahres. Sie wählt darüber hinaus jeweils zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Mitgliederversammlung ist außer­dem zuständig für die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.

(4) Zur Mitgliederversammlung ist mit einer mindestens vierwöchigen Frist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung geschieht in der Re­gel in elektronischer Form. Die Ergebnisse der Versammlung sind in einer Nie­derschrift festzulegen.

(5) Auf Verlangen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder muss der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. §4 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 5 Vorstand (Sprecher*innenrat)
(1) Der aus einer Sprecherin und einem Sprecher, mindestens einer stellvertre­tenden Sprecherin oder einem stellvertretenden Sprecher, dem/der Geschäfts­führer*in sowie der/dem Finanzbeauftragten bestehende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Bündnisses und trifft sich mindestens sechsmal jährlich zu seinen ordentlichen Sitzungen. Die Sitzungen des Vorstands sind öffentlich, soweit nicht ausnahmsweise die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.

(2) Der Vorstand wird nach außen durch dessen Sprecher*in oder Geschäftsfüh­rer*in vertreten. In Angelegenheiten der Mitglieder und der Finanzen ist die/der Finanzbeauftragte vertretungsberechtigt; sie/er ist zusammen mit dem/der Sprecher*in oder dem/der Geschäftsführer*in zeichnungsbefugt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder vertreten das Bündnis, soweit sie dazu besonders beauf­tragt wurden.

(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er erstellt das Programm des Bündnisses unter Beachtung der in der Gründungserklä­rung aufgestellten Ziele. Er arbeitet eng mit den politischen Organen des Landreises und mit der Volkshochschule Darmstadt-Dieburg zusammen.

§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Eine Auflösung oder Aufhebung des Bündnisses, die nur vom Vorstand bean­tragt werden kann, erfolgt durch Beschluss einer besonders zu diesem Zweck zu berufenden Mitgliederversammlung. Der Auflösungs- oder Aufhebungsbe­schluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Bündnisses wie auch bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landkreis Darmstadt-Dieburg mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen nur entsprechend den Zwecken des aufgelösten bzw. aufgehobenen Bündnisses nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 und 3 verwendet werden darf.

(3) Diese Satzung tritt unter Einschluss des nachfolgenden Anhangs (Gründungs­erklärung) nach Beschlussfassung vom 23. April 2015 in Kraft.